Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und 2 liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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