Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
Stand: 31.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/63#abs-1 (1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/63#abs-2 (2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität erfolgt in der Form
Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnismäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Verlusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bleiben unbenommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/63#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2 vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank ergeht.