Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren, dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbestimmung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausnehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/55?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestimmungen eines relevanten Kapitalinstruments, dann ist dieses nicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestandteil anrechenbar.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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