Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Entscheidungen über die Höhe des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instrument
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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