Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Stand: 28.12.2020
Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein CRR-Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 49f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 49g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2025 I Nr. 344
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 49g geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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