Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 19 Vereinfachte Anforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/19?asof=2020-09-30#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank beschränken in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/19?asof=2020-09-30#abs-2 (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/19?asof=2020-09-30#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4 Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU umsetzt und anwendet.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.