Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/157?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte Mitglieder des Abwicklungskollegiums:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/157?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/157?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in denen ein in der Europäischen Union niedergelassenes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffenden Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 157 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 157 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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