Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152c Unabhängiger Prüfer
Stand: 12.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152c#abs-1 (1) Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152c#abs-2 (2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und seine notwendigen Auslagen ersetzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152c eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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