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§ 152 SAG — Haftungsbeschränkung

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Außer Kraft: § 152 ist seit 28.12.2020 nicht mehr im SAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.