Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/114#abs-1 (1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/114#abs-2 (2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.