Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 10 Sonstige Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Regelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Beschäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht, gelten die Regelungen des § 152.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.