Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 6b Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6b?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Abweichend von Satz 1 obliegt die Prüfung der Einhaltung der Vorgabe des § 6a Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bundesagentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6b?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Die §§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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