Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6a?asof=2021-04-01#abs-1 (1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die gemeinsame Führung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation durch zwei oder mehrere Unternehmer ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6a?asof=2021-04-01#abs-2 (2) Der Inhaber darf im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen tätig werden lassen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen. Ein Dritter darf in diesen Bereichen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Selbstständigen tätig werden lassen und keine Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in diese Bereiche überlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6a?asof=2021-04-01#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 kann in einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche festgelegt werden, dass der tarifgebundene Inhaber Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Bereich der Fleischverarbeitung bis zu einem kalenderjährlichen Arbeitszeitvolumen einsetzen darf, das insgesamt
Dritte dürfen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur überlassen, wenn dies nach Satz 1 zulässig ist. Zur Bestimmung der Quote nach Satz 1 Nummer 1 sind die Arbeitszeiten in der Fleischverarbeitung entsprechend § 6 manipulationssicher separat zu erfassen. Für diese Arbeitnehmerüberlassungen gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass
Der Inhaber hat die Nutzung der Arbeitnehmerüberlassung bei den Behörden der Zollverwaltung in Textform in deutscher Sprache gemäß den Sätzen 6 und 7 anzuzeigen. Die Anzeige ist vor dem Beginn des Einsatzes von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie unverzüglich nach dem Ende des Einsatzes zu erstatten. Die Anzeige muss die für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthalten. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Inhaber unverzüglich bei den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6a?asof=2021-04-01#abs-4 (4) Inhaber ist, wer über die Nutzung der Betriebsmittel und den Einsatz des Personals entscheidet. Wenn aufgrund der räumlichen oder funktionalen Einbindung des Betriebes in eine übergreifende Organisation die Arbeitsabläufe in dem Betrieb inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgegeben sind, ist Inhaber, wer die übergreifende Organisation führt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/6a?asof=2021-04-01#abs-5 (5) Eine übergreifende Organisation ist ein überbetrieblicher, nicht notwendig räumlich zusammenhängender Produktionsverbund, in dem ein Unternehmer die Arbeitsabläufe im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern oder im Bereich der Fleischverarbeitung inhaltlich oder zeitlich im Wesentlichen vorgibt.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.