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# § 8 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Aufenthalt während der Nachtruhe

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr.

(2) Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in den ihnen zugewiesenen Unterbringungsräumen eingeschlossen. Der Einrichtungsleiter kann von dem Einschluss absehen und den Aufenthalt in den für die Untergebrachten tagsüber vorgesehenen Bereichen der Einrichtung oder Teilbereichen hiervon mit Ausnahme des Außenbereichs zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. Er soll Ausnahmen nach Satz 2, insbesondere zu Zwecken der Religionsausübung, zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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