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# § 40 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Beirat

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Dem Beirat gehören drei Abgeordnete des Landtags, der Sächsische Ausländerbeauftragte, drei Vertreter der Zivilgesellschaft, ein auf Vorschlag der Gemeinde, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, und ein auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennendes Mitglied an. Die Mitglieder werden von dem Staatsminister des Innern ernannt. Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden und von denen ein Mitglied einer Fraktion angehört, die nicht die Staatsregierung trägt, und den Sächsischen Ausländerbeauftragten. Bedienstete der Einrichtung dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats.

(2) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit und berät die höhere Ausländerbehörde in grundsätzlichen Fragen des Vollzugs.

(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich insbesondere über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den zu dem Untergebrachten geführten Akten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

(5) Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

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Zitiervorschlag: § 40 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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