Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 35 Wirkung der Klage
Stand: 26.08.2026
Die Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.