Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 34 Ausschluss des Widerspruchs
Stand: 26.08.2026
Gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.