Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 22 Überwachung des Schriftwechsels und Anhalten von Schreiben
Stand: 26.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/22#abs-2 (2) Der Einrichtungsleiter kann Schreiben anhalten, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde.
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