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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-1 (1) Die in einer Einrichtung untergebrachten Ausländer (Untergebrachte) unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Freiheit. Ihnen dürfen, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams erforderlich macht oder die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. Zur Sicherheit in der Einrichtung gehört auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten von Untergebrachten während ihres Aufenthalts in der Einrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-2 (2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-3 (3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-4 (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben und Schutzbedürftigkeit, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-5 (5) Der Situation schutzbedürftiger Personen ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/2#abs-6 (6) Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht werden nicht gewährt. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Untergebrachter ausgeführt werden.

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