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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 1 Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden.

→§ 2