Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 1 Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden.