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# § 2 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Grundsätze der Vollzugsgestaltung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in einer Einrichtung untergebrachten Ausländer (Untergebrachte) unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Freiheit. Ihnen dürfen, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams erforderlich macht oder die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. Zur Sicherheit in der Einrichtung gehört auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten von Untergebrachten während ihres Aufenthalts in der Einrichtung.

(2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben und Schutzbedürftigkeit, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

(5) Der Situation schutzbedürftiger Personen ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen.

(6) Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht werden nicht gewährt. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Untergebrachter ausgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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