(1) Zusammensetzung und Nährwert der Einrichtungsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Die Untergebrachten können in angemessenem Umfang aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einkaufen.
(3) Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.