Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden.