nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Einrichtungen

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden.