Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung§ 9 Ziel, Dauer und Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/9#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/9#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und eine praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/9#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert drei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und eine praktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/9#abs-4 (4) Gliederung, Inhalt und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechend anzuwendenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.