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§ 9 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Ziel, Dauer und Gliederung

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und eine praktische Ausbildung.

(3) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert drei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und eine praktische Ausbildung.

(4) Gliederung, Inhalt und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechend anzuwendenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.