nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Ziel, Dauer und Gliederung

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Schule für Verfassungsschutz und eine praktische Ausbildung.

(3) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert drei Jahre. Er gliedert sich in eine theoretische Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und eine praktische Ausbildung.

(4) Gliederung, Inhalt und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechend anzuwendenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

---

Zitiervorschlag: § 9 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
