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§ 8 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Urlaub

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll nicht während der Lehrgangszeit genommen werden.