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§ 6 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Rechtsstellung des Anwärters

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst zum Regierungsassistentenanwärter und im gehobenen Dienst zum Regierungsinspektorenanwärter ernannt.