Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 10 Beratung im Wahlprüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/10#abs-1 (1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/10#abs-2 (2) An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWprG/10#abs-3 (3) Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 9 § 11