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# § 10 SächsWprG (Sachsen) — Beratung im Wahlprüfungsausschuss

Sächsisches Wahlprüfungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

(2) An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsWprG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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