Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
SächsWprG§ 9 Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess
Stand: 26.08.2026
Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.