Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 9 Anwendung der Vorschriften für den Zivilprozess

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die Befugnisse der oder des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie für Vereidigungen, Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten die Vorschriften für den Zivilprozess entsprechend.

§ 8 § 10