Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlprüfungsgesetz

SächsWprG

§ 11 Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl unter Beachtung von § 1 Absatz 3 vorschlagen. Dem Beschluss ist ein Bericht beizugeben, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben sind. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

§ 10 § 12