Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 2 Managementplan Wolf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/2#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, einen Managementplan Wolf zu erstellen, der

1. den Erhaltungszustand des Wolfsbestands im Freistaat Sachsen erfasst, darstellt und bewertet,

2. die Ziele des Wolfsmanagements im Freistaat Sachsen inhaltlich und zeitlich näher beschreibt,

3. vorsorgende Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezeichnet,

4. die Grundlagen für ein abgestimmtes Vorgehen an den Landesgrenzen darstellt und

5. auf internationale Managementpläne sowie Managementpläne des Bundes und anderer Bundesländer abgestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/2#abs-2 (2) Der Managementplan Wolf ist öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig fortzuschreiben.

§ 1 § 3