Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 3 Monitoring und Rissbegutachtung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/3#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, zur Erfüllung von Berichtspflichten und zur Vorbereitung und Bewertung anderer Managementmaßnahmen unter Mitwirkung der unteren Naturschutzbehörden ein kontinuierliches Monitoring des Wolfsbestands im Freistaat Sachsen einzurichten und zu betreiben. Teil der Aufgabe ist es, die erhobenen Daten so zu dokumentieren und aufzubereiten, dass sie von den unteren Naturschutzbehörden als Grundlage für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen und von der Landesdirektion Sachsen als Grundlage für die Gewährung von Schadensausgleichszahlungen genutzt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, bei mutmaßlich von einem Wolf verursachter Verletzung oder Tötung von Schafen, Ziegen oder Gehegewild mit sachkundigen Personen eine Rissbegutachtung durchzuführen. Dasselbe gilt, sofern bei anderen von Menschen gehaltenen Tieren, insbesondere Pferden, Rindern und Hunden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung oder Tötung durch einen Wolf erfolgt ist. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten ist die Teilnahme an der Rissbegutachtung zu ermöglichen. Die jeweils erforderliche Sachkunde wird durch Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder einer als gleichwertig anerkannten Aus- oder Fortbildung nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/3#abs-3 (3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, eine zentrale, ständige Rufbereitschaft zur Entgegennahme von Meldungen zum Wolf über gefahrgeneigte Ereignisse, insbesondere über Schadensfälle, das Auffinden verletzter Wölfe und Totfunde, einzurichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/3#abs-4 (4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die anderen für das Wolfsmanagement zuständigen Behörden über das Auftreten von Wölfen, wenn diese möglicherweise Managementmaßnahmen nach dieser Verordnung erforderlich machen, zu informieren. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat darüber hinaus die Aufgabe, das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt über die Durchführung und das Ergebnis der Rissbegutachtung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht nach § 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, bei Anhaltspunkten für eine Tierseuche bleibt unberührt.

§ 2 § 4