Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Verscheuchen: das Vertreiben von Wölfen durch Lärm oder Werfen mit Gegenständen, ohne Wölfe dabei zu verletzen oder ihnen nachzustellen;

2. Vergrämung: das Einwirken auf Wölfe, um die Tiere mit geeigneten Mitteln dauerhaft von der Annäherung an Menschen, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude oder Nutztiere abzuhalten; dies gilt auch, wenn dazu Wölfen nachgestellt werden muss;

3. Entnahme: die zielgerichtete, tierschutzgerechte Tötung von Wölfen;

4. Prävention: die Summe aller Aktivitäten, die dazu bestimmt ist, Schäden oder Gefahren für die in § 45 ­Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schutzgüter nicht entstehen zu lassen oder so gering wie möglich zu halten;

5. Wolfsmanagement: das umfassende behördliche Handeln von Naturschutzbehörden, um durch Prävention, Gefahrenabwehr und Monitoring die Managementmaßnahme der Nutzung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Verordnung oder im Einzelfall soweit wie möglich zu vermeiden und dadurch insgesamt dem Artenschutz zu dienen, einschließlich des im Managementplan nach § 2 beschriebenen Zusammenwirkens mit anderen Behörden;

6. Günstiger Erhaltungszustand: der Zustand nach Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist;

7. Gehegewild: in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den Verzehr durch den Menschen gehaltene Wildklauentiere;

8. Welpe: ein Wolf oder Hybrid zwischen Wolf und Hund mit einem Alter von unter einem Jahr.

§ 2