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# § 2 SächsWolfMVO (Sachsen) — Managementplan Wolf

Sächsische Wolfsmanagementverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, einen Managementplan Wolf zu erstellen, der

1. den Erhaltungszustand des Wolfsbestands im Freistaat Sachsen erfasst, darstellt und bewertet,

2. die Ziele des Wolfsmanagements im Freistaat Sachsen inhaltlich und zeitlich näher beschreibt,

3. vorsorgende Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Gefahrenabwehr bezeichnet,

4. die Grundlagen für ein abgestimmtes Vorgehen an den Landesgrenzen darstellt und

5. auf internationale Managementpläne sowie Managementpläne des Bundes und anderer Bundesländer abgestimmt ist.

(2) Der Managementplan Wolf ist öffentlich zugänglich zu machen und regelmäßig fortzuschreiben.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsWolfMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/2

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