Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVO§ 10 Maßgaben bei Gebrauch der Zulassung von Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/10#abs-1 (1) Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten hinsichtlich der technischen Durchführung folgende Maßgaben:
1. Als geeignete Mittel für die Vergrämung gelten alle elektrischen oder elektronischen Geräte, die auf den Wolf abschreckend einwirken.
2. Chemische oder mechanische Einwirkungen auf den Wolf (zum Beispiel durch Reizgas oder Gummigeschosse) gelten als geeignete Mittel zur Vergrämung, sofern hierdurch in der Regel nur vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome nicht hinausgehen. Die in Nummer 2 der Anlage genannten Geschosse gelten als geeignet.
3. Die Entnahme hat durch Nutzung geeigneter Schusswaffen zu erfolgen. Die in Nummer 3 der Anlage genannten Waffen, Patronen und Geschosse gelten als geeignet. Können Schusswaffen nicht eingesetzt werden, ist auch das Fangen oder Betäuben mittels der in Nummer 4 der Anlage genannten Techniken mit dem Ziel zulässig, den Wolf anschließend tierschutzgerecht durch einen Veterinär oder eine andere sachkundige Person töten zu lassen. In den Fällen des § 8 können die Mittel genutzt werden, die den Erfolg der Entnahme sicherstellen und dem Wolf dabei keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/10#abs-2 (2) Bei Gebrauch der Ausnahmen nach den §§ 5 bis 9 gelten darüber hinaus folgende Maßgaben:
1. Die Entscheidung über den Gebrauch der Ausnahme und ihre Durchführung ist zu dokumentieren. Die Durchführung der Vergrämung und Entnahme ist zu befristen und räumlich zu begrenzen. Sofern in den Fällen nach § 6 Absatz 1 ein Wolf innerhalb der Frist erneut die zumutbaren Schutzmaßnahmen, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, überwindet, kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist kann von den Zulassungen nicht mehr Gebrauch gemacht werden. In den Fällen der §§ 7 und 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet Satz 2 bis 4 keine Anwendung.
2. Die Vergrämung und Entnahme nach diesem Kapitel darf für die zuständige Behörde nur von Personen durchgeführt werden, die über die jeweils erforderliche Sachkunde verfügen. Inhaber eines Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Entnahme sachkundig. Ansonsten wird die jeweils erforderliche Sachkunde durch Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder einer als gleichwertig anerkannten Aus- oder Fortbildung nachgewiesen.
3. Die zuständigen Behörden bestimmen die Personen, die grundsätzlich oder im Einzelfall zur Vergrämung und Entnahme berechtigt oder verpflichtet sind. Vorrangig soll der Jagdausübungsberechtigte mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, zur Durchführung der Entnahme bestimmt werden.
4. Sofern der Freistaat Sachsen im Wege der Kooperation mit dem Bund, anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Wolfsmanagement betreibt und die Kooperationspartner über Personen verfügen, die nach dem Recht der Kooperationspartner die Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 erfüllen, dürfen auch diese Personen an Maßnahmen nach diesem Kapitel mitwirken.