Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 9 Entnahme aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/9#abs-1 (1) Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn

1. sich ein Wolf über mehrere Tage hintereinander tagsüber an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden aufhält, er sich nicht verscheuchen lässt, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und dadurch das öffentliche Leben erheblich gestört wird oder

2. in einem Gebiet, in dem die Schaf- oder Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenwerter Landschaften im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des ­ Bundesnaturschutzgesetzes von erheblicher fachlicher Bedeutung ist, ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen für Schaf- und Ziegenhaltung nach Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, zweimal innerhalb von zwei Wochen überwunden und Schafe oder Ziegen gerissen oder verletzt hat.

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestimmt die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/9#abs-2 (2) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/9#abs-3 (3) Für die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. Für die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

§ 8 § 10