Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung

SächsWolfMVO

§ 15 Wölfe in FFH-Gebieten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/15#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die anderen für das Wolfsmanagement zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit und die nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen zu informieren, wenn Vergrämungen und Entnahmen einzelner Wölfe oder Rudel nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/15#abs-2 (2) Dasselbe gilt für einzelne FFH-Gebiete, in denen der Wolf als Erhaltungsziel benannt ist, wenn auf Grund der ­isolierten Lage dieser Gebiete bereits die Entnahme einzelner Wölfe oder Rudel nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/15#abs-3 (3) Sind Vergrämungen und Entnahmen nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes , sind sie nicht nach den §§ 5 bis 9 zugelassen.

§ 14 § 16