Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVO§ 11 Entnahme schwer verletzter oder erkrankter Wölfe (Gründe des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/11#abs-1 (1) Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach der Einschätzung eines Veterinärs erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird. Bei Wildunfällen mit Wölfen ist auch die Einschätzung des Jagdausübungsberechtigten ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/11#abs-2 (2) Von der Ausnahme nach Absatz 1 darf nur ein Veterinär oder eine andere für die Entnahme sachkundige Person Gebrauch machen. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt. Soweit das Auffinden verletzter Wölfe betroffen ist, die notwendigen Entscheidungen und Handlungen jedoch nicht durch Personen nach Satz 1 am Auffindeort möglich sind, hat das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die notwendigen Entscheidungen zu treffen und notwendige Handlungen selbst durchzuführen.