Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wolfsmanagementverordnung
SächsWolfMVO§ 4 Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/4#abs-1 (1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, die Bevölkerung auf Grundlage des Managementplans Wolf über die Verbreitung des Wolfs, die von ihm verursachten Schäden, seine Lebensgewohnheiten, gebotene Schutzmaßnahmen, dafür bestehende Fördermöglichkeiten und an das Wolfsvorkommen angepasstes Verhalten zu informieren und zu beraten. Es stellt den anderen für Aufgaben des Wolfsmanagements zuständigen Behörden die für ihre Aufgaben im Bereich der Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWolfMVO/4#abs-2 (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildungen zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde für die Rissbegutachtung, Vergrämung, Entnahme und Besenderung anzubieten. Es hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, andere Aus- und Fortbildungen allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anzuerkennen.