Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 36 Wahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-2 (2) Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-3 (3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Es kann für jede Person, die sich bewirbt, nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit von Kandidatinnen oder Kandidaten ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-4 (4) Die Wahl findet statt, wenn

1. noch keine Bewohnervertretung besteht,

2. die Amtszeit der Bewohnervertretung nach § 38 Absatz 1 endet,

3. die Zahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der nach § 34 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

4. die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit ihre Auflösung beschlossen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-5 (5) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/36#abs-6 (6) Mindestens drei Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 35 Absatz 6 die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist unzulässig, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.

§ 35 § 37