Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 37 Wahlversammlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/37#abs-1 (1) Im vereinfachten Wahlverfahren kann abweichend von § 36 in Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner können ihre Stimme in dieser persönlich abgeben. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/37#abs-2 (2) Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/37#abs-3 (3) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vor der geplanten Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/37#abs-4 (4) Die Einrichtungsleitung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann sie jedoch durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.

§ 36 § 38