Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung
SächsWTVO§ 38 Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/38#abs-1 (1) Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre. Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/38#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste nach. Sinkt die Anzahl der Mitglieder in der Bewohnervertretung um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.