Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 34 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/34#abs-1 (1) Die Bewohnervertretung besteht

1. bei bis zu 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,

2. bei mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/34#abs-2 (2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/34#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung ermöglicht und eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/34#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet mit

1. Ablauf der Amtszeit,

2. Rücktritt vom Amt,

3. Wegfall der Voraussetzungen zur Wählbarkeit nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder

4. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist.

§ 33 § 35