Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 16 Fachkräfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/16#abs-1 (1) Der Träger oder Leistungsanbieter darf als Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die einen Fachkraftstatus nach § 20 oder § 25 besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/16#abs-2 (2) Für Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordert, dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind. Solche Tätigkeiten sind insbesondere

1. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Vertretung und Angehöriger über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung,

2. die Kommunikation mit den Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Steuerung des Pflegeprozesses,

3. die Einarbeitung, Anleitung und Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten von Beschäftigten, die nicht Pflegefachkräfte sind,

4. die Betreuung und Anleitung von Schülerinnen und Schülern,

5. der Wechsel und die Pflege der Trachealkanüle sowie das Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette,

6. die Bedienung und die Überwachung von Beatmungsgeräten sowie die Überwachung der Beatmung,

7. das Legen und Wechseln von Ernährungssonden,

8. die Pflege von Drainagen,

9. die Pflege von Colo- und Ileostoma bei nichtintakter Umgebung,

10. die Katheterisierung der Harnblase,

11. die Spülung der Harnblase,

12. das Schmerzmanagement,

13. die Portversorgung sowie

14. die Versorgung und Wundheilungskontrolle bei infizierten und chronischen Wunden einschließlich Dekubitusbehandlung.

§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 15 § 17