Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 15 Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/15#abs-1 (1) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/15#abs-2 (2) In anbieterverantworteten ambulant betreuten Intensivpflege-Wohngemeinschaften muss für jeweils bis zu sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch zur Verfügung stehen. Ein Sanitärraum muss mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärräumen ist eine Fäkalienspüle vorzusehen. Für Gäste und Personal ist ein separater Sanitärbereich mit Toilette und Händewaschplatz vorzuhalten.

§ 14 § 16