Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wohnteilhabeverordnung

SächsWTVO

§ 17 Fort- und Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/17#abs-1 (1) Der Träger oder Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Betreuung, Assistenz und Pflege benötigen, stets die aktuellen fachlichen Erkenntnisse erlangen. Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort- und Weiterbildungskonzept nachgewiesen wird, das insbesondere die Themenfelder Betreuung, Assistenz und Pflege sowie spezifische auf die Konzeption der Einrichtung, anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft bezogene Themen beinhaltet. Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich des Hygiene- und Infektionsschutzes zu schulen. Beschäftigten in Einrichtungen oder anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in denen pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer pflegerischen Qualifizierung zu geben. Der Träger oder der Leistungsanbieter hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl von Fort- und Weiterbildungen der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird. Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die weiteren Anforderungen des auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen veröffentlichten § 10 Absatz 12 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 , in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTVO/17#abs-2 (2) Die Schulungen zum Gewaltschutzkonzept nach § 11 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sollen insbesondere Maßnahmen zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, Gewaltprävention und Maßnahmen zur Deeskalation enthalten. In den Schulungen sollen Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen aufgezeigt werden.

§ 16 § 18