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# § 5 SächsWTG (Sachsen) — Allgemeine Information und Beratung

Sächsisches Wohnteilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

1. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter, das Selbstbestimmungsgremium, die Bewohnervertretung oder die Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher über ihre Rechte und Pflichten,

2. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Anforderungen an Einrichtungen oder ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie über die Rechte und Pflichten des Trägers oder Leistungsanbieters sowie der Bewohnerinnen und Bewohner,

3. auf Antrag Personen, Träger oder Leistungsanbieter, die die Schaffung von Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften anstreben oder diese betreiben, bei der Planung und dem Betrieb.

(2) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnervertretung über die Wahl, die Befugnisse und die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, um die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Geltung zu bringen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Informations- und Beratungsangebote Dritter, insbesondere die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verweisen.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsWTG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/5

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