Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
SächsVwVfZG§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVfZG/2#abs-1 (1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVfZG/2#abs-2 (2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28 und 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwVfZG/2#abs-3 (3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.